Ski-Unfall | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeent- scheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshand- lungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139
E. 5 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere
kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen be-
schweren. X. ist als Opfer des zur Diskussion stehenden Unfalls zweifellos be-
reits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerde-
führung legitimiert. Sie ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund
des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das
Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerich-
tes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
II. 1.a) X. führt in ihrer Beschwerde zum Ablauf des Unfallgeschehens aus,
ihre auf dem Lift vorausfahrende Tochter sei – als sie den Unfall wahrgenommen
habe – zur Einsteigstelle zurückgefahren und habe nach Betätigen sämtlicher
dort vorhandenen Knöpfe den Lift mit dem entsprechenden Schalter schliesslich
stoppen können; auf einen Notruf mit der akustischen Anlage sei keine Reaktion
erfolgt. Schon aus diesen Fakten ergebe sich eindeutig der Mangel einer gehöri-
gen Überwachung durch fahrlässigen Verstoss gegen die im Betriebsreglement
sowie im letzten Inspektionsbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturver-
besserungen und Vermessung enthaltenen Anordnung, die Anlage dauernd zu
beaufsichtigen. Offenbar sei der zur Kontrolle der Monitore bestimmte Ange-
stellte infolge gleichzeitiger Erledigung anderer Aufgaben der ihm obliegenden
Verpflichtung dauernder Beaufsichtigung nicht nachgekommen, andernfalls hätte
er ihren Sturz wahrnehmen und sofort reagieren können. Gerade eine perma-
nente Kontrolle der Monitore wäre aber erforderlich gewesen; dies sei keines-
wegs unmöglich und unzumutbar gewesen, habe die B.-Bahn AG doch für einen
hinreichenden Personaleinsatz zu sorgen.
Der Rechtsvertreter der Liftbetreiberin führte in seiner Stellungnahme zum
Unfallhergang aus, der Sturz und die Mitschleppphase hätten sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausserhalb des überwachten Einstiegbereichs ereignet. Es
lasse sich nicht zuverlässig entscheiden, ob die von der Beschwerdeführerin er-
littene Fraktur als direkte Folge des Sturzes oder auf das Mitschleppen zurück-
zuführen sei. Im ersteren, nach der Beurteilung des Arztes wahrscheinlicheren
Fall müsste jegliche Kausalität einer allfälligen Verletzung von Überwachungs-
pflichten für den Erfolgseintritt von vornherein verneint werden. Im zweiten Fall
müsste eine allfällige Reaktions- und Verzögerungszeit des Mitarbeiters bezie-
hungsweise der Liftanlage in Betracht gezogen werden, falls man eine perma-
E. 6 nente Überwachungspflicht annehmen und gleichzeitig davon ausgehen sollte,
das Unfallgeschehen habe sich im Kamerabereich abgespielt. Auch wenn davon
ausgegangen werden sollte, der Bruch habe sich beim Mitschleppen ereignet,
müsste aus dem gleichen Grunde in zeitlicher Hinsicht feststehen, in welcher
Phase sich die Geschädigte verletzte.
b)
Die Frage, wo X. gestürzt ist, lässt sich nur anhand der Aussagen
der Geschädigten einigermassen zuverlässig beantworten. In der am Tage nach
dem Unfall erfolgten Befragung durch die Kantonspolizei gab die Beschwerde-
führerin zu Protokoll, sie habe bei der Talstation den Bügel gefasst und versucht,
diesen hinter die Knie zu setzen, was ihr nicht gelungen sei. Während des Zuges
sei sie seitlich umgefallen und darauf vom Lift mitgeschleppt worden. Diese Aus-
sagen können nur so verstanden werden, dass X. bereits unmittelbar nach dem
Ergreifen des Bügels und beim Versuch, diesen hinter den Knien zu platzieren,
gefallen ist. Diese kritischste Phase einer Skiliftfahrt spielte sich mit Sicherheit
noch in unmittelbarer Umgebung der Einstiegstelle ab, wie dies in der Einstel-
lungsverfügung auch dargestellt wird. Für die in der Beschwerdeantwort vertre-
tene Auffassung, der eigentliche Sturz und die Mitschleppphase habe sich mit
hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalb des überwachten Einstiegbereichs ereig-
net, gibt es – zumindest was den Sturz betrifft – keinerlei Anhaltspunkte, ja die
Wahrscheinlichkeit spricht aufgrund der Aussagen der Verletzten genau für das
Gegenteil. Auch mit Bezug auf die Frage, ob die Fraktur direkte Folge des Stur-
zes war oder eher beim Mitschleppen entstanden ist, erscheint aufgrund des
Arztzeugnisses entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Bahnunter-
nehmens die zweite Version die wahrscheinlichere. Nach dem Bericht von Dr. I.
entsteht ein Pronations-Trauma des Sprunggelenks, wie es hier vorliegt, beim
Auswärtsdrehen des Fusses. Dies geschehe in der Regel durch eine grössere
auf den Fuss wirkende Kraft; durch ein reines Mitschleppen ohne Drehkompo-
nente sei eine solche Verletzung eher unwahrscheinlich. Aus der letzteren Be-
merkung des Arztes schloss Rechtsanwalt Suenderhauf offenbar, die Ursache
sei eher im Sturz zu suchen. Dr. I. ergänzte aber in einem Zusatzbericht, anhand
der Schilderung der Patientin sei der Fuss hängen geblieben, wodurch die Rota-
tion des Fusses eingeleitet worden sein könne. Diese Beurteilung zusammen mit
der Aussage von X., wonach sie vom laufenden Lift mitgeschleppt und ihr rechter
Fuss plötzlich ausgeschert und abgedreht worden sei, was zum Beinbruch ge-
führt habe, drängt nach Auffassung der Beschwerdekammer den Schluss auf,
dass sich die Skifahrerin ihre Verletzung nicht schon beim Sturz zugezogen hatte,
sondern erst beim Ausscheren ihres Fusses, als sie über eine Strecke von an-
E. 7 geblich zehn bis zwanzig Metern mitgeschleppt wurde. Sollte sich der Unfall nach
dieser wahrscheinlicheren Variante abgespielt haben, wäre die Verletzung also
möglicherweise unterblieben, wenn der Lift unmittelbar nach dem Sturz zum Still-
stand gekommen wäre. Dies hätte allerdings eine ununterbrochene Beobachtung
des Startplatzes entweder an Ort und Stelle oder am Monitor, eine sofortige Re-
aktion des Bahnangestellten und ein Anhalten des Liftes ohne Verzögerung vor-
ausgesetzt. Während das Letztere wohl möglich gewesen wäre, da nicht ersicht-
lich ist, welche Kräfte nach dem Unterbruch der Stromzufuhr den Lift noch über
eine nennenswerte Strecke weiterzubewegen vermocht hätten, steht die Frage
im Vordergrund, ob die Überwachung der Anlage durch das Personal der Bahn-
gesellschaft dem entsprach, was möglich und den Umständen entsprechend an-
gemessen war.
c)
Die Geschädigte erhebt in ihrer Beschwerde den Vorwurf, es habe
an einer gehörigen Überwachung der Liftanlage durch fahrlässigen Verstoss ge-
gen die im Betriebsbuch sowie im letzten Inspektionsbericht des Amtes für Land-
wirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung enthaltenden Anordnung,
die Anlage dauernd zu beaufsichtigen, gemangelt. Um eine dauernde Überwa-
chung zu gewährleisten, seien auch Videokameras angebracht worden, über
welche man den Sturz hätte wahrnehmen und sofort reagieren können. Dies sei
offenbar nur deshalb nicht geschehen, weil der zur Kontrolle bestimmte Ange-
stellte noch andere Aufgaben zu erfüllen gehabt habe. – Das vom Konkordat für
Seilbahnen und Skilifte herausgegebene Betriebsbuch schreibt unter der Ziffer 7
des Betriebsreglements die Bedingungen vor, unter denen für den Betrieb von
Kleinskiliften und Förderbändern eine Bewilligung erteilt wird. Es sind dies nebst
dem Vorliegen einer kantonalen Betriebsbewilligung das Anbringen von Notaus-
Pilztasten an der Ein- und Ausstiegstelle, gegebenenfalls das Anbringen einer
seitlichen Abschrankung auf der ganzen Länge sowie das Bestimmen einer für
den reibungslosen Betrieb verantwortlichen Person, wobei eine indirekte Beauf-
sichtigung während des Betriebes zulässig ist. In dem vom Amt für Landwirt-
schaft, Strukturverbesserungen und Vermessung am 15. März 2005 abgegebe-
nen Inspektionsbericht wird vorgeschrieben, die Anlagen seien dauernd zu be-
aufsichtigen, wobei eine indirekte Aufsicht, z.B. durch den an der Anlage unter-
richtenden Skilehrer erlaubt ist (oder Videoanlage „D.“). Wie ein Vergleich zwi-
schen diesen beiden Texten ergibt, unterscheiden sich die beiden Vorschriften
insofern, als im zuletzt erwähnten Inspektionsbericht im Gegensatz zum Be-
triebsreglement von einer dauernden Beaufsichtigung die Rede ist. Darunter ist
sicher einmal zu verstehen, dass während der ganzen Betriebszeit jemand zuge-
E. 8 gen sein muss, der für den Betrieb und die Sicherheit der Anlage verantwortlich
ist. Das heisst allerdings nicht, dass die zuständige Person stets vor Ort sein
muss, hingegen muss die Aufsicht auch vom jeweiligen Aufenthaltsort aus stets
möglich sein. Es würde dem Sicherheitszweck zuwiderlaufen, wenn die Anlage
nicht dauernd überwacht werden müsste und es damit im Belieben der Aufsichts-
person stünde, wann überhaupt die Pflicht zur Überwachung besteht. Es stellt
sich die Frage, wie die dauernde Überwachung zu erfolgen hat. Aus dem Inspek-
tionsbericht ist zu schliessen, dass zwar in jedem Falle eine dauernde Aufsicht
sicherzustellen ist, dass diese aber auch indirekt erfolgen kann; dabei wird im
Bericht ausdrücklich auf die Überwachung durch eine Videoanlage beim Lift „D.“
Bezug genommen wird.
2.a)
Steht nach den für den Betrieb von Kleinskiliften der zur Diskussion
stehenden Art fest, dass das Erfordernis der dauernden Überwachung nicht
gleichbedeutend ist mit einer direkten Beaufsichtigung, sondern dass den Sicher-
heitsvorschriften auch durch eine indirekte Aufsicht entsprochen werden kann,
ist der Frage nachzugehen, worin diese indirekte Beaufsichtigung bestehen kann
und ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt waren. Durch die vorge-
schriebene Aufsicht lässt sich nicht vermeiden, dass es zu Zwischenfällen wie
zum Beispiel Stürzen beim Anbügeln oder während der Fahrt kommen kann; ein
solches Risiko muss der Benützer der Anlage in Kauf nehmen, und es ist auch
praktisch unmöglich, sämtliche mit der Inanspruchnahme dieses Transportmittels
verbundene Gefahren auszuschliessen. Gerade bei Kleinliften in einfachem
Gelände halten sich die Risiken denn auch in sehr engen Grenzen. Fahrten mit
solchen Anlagen sind in jedem Falle mit wesentlich kleineren Gefahren verbun-
den als solche mit üblichen Skiliften, welche gelegentlich durch recht schwieriges
Gelände verlaufen und deren Trasse sehr oft überhaupt nicht überwacht werden
kann. Dies bedeutet, dass bei einem einfachen Ponylift die Sicherheitsvorschrif-
ten erst recht nicht so streng festgelegt und interpretiert werden dürfen, dass ein
unter dem Gesichtspunkt der Risikotragung einerseits und der Wirtschaftlichkeit
andererseits vernünftiger Betrieb gar nicht mehr möglich ist. Diesen Überlegun-
gen tragen die im vorliegenden Fall zu beachtenden Betriebsregeln Rechnung,
indem sie zwar eine dauernde Beaufsichtigung verlangen, aber die Möglichkeit
offenlassen, dass diese indirekt erfolgen kann. Auch wenn durch die vorgeschrie-
benen Sicherheitsmassnahmen gewisse Unfallrisiken nicht ausgeschaltet wer-
den können, so sollen sie doch gewährleisten, dass im Falle eines Zwischenfalls
rasch Hilfe zur Stelle ist. Die Vorschriften im Inspektionsbericht des Amtes für
Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung vom 15. März 2005
E. 9 führen beispielhaft an, wie die indirekte Aufsicht in vorschriftsgemässer Weise
bewerkstelligt werden kann. So wird erwähnt, dass die Überwachung durch einen
an der Anlage unterrichtenden Skilehrer oder – wie beim zur Diskussion stehen-
den Ponylift D. – durch eine Videoanlage erfolgen könne. Mit der einen wie mit
der anderen dieser beiden Lösungen lassen sich zwar Zwischenfälle, wie sie
oben erwähnt wurden, nicht vermeiden, muss sich doch sowohl der in der Nähe
arbeitende Skilehrer als auch der auch noch mit anderen Aufgaben betraute
Bahnangestellte auf visuelle oder akustische Alarmierung hin vorerst von seinem
Arbeitsplatz entfernen und zur Unfallstelle begeben, doch garantieren diese Si-
cherheitsdispositive, dass bei Unfällen rasch Hilfsmassnahmen ergriffen werden
können.
b)
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die beim D-Lift
vorhandenen visuellen und akustischen Warnanlagen den amtlicherseits gestell-
ten Sicherheitsanforderungen genügen, ist zu überprüfen, ob und allenfalls in
welcher Weise im vorliegenden Falle durch die für den Betrieb der Anlage ver-
antwortlichen Personen Sicherheitsvorschriften missachtet wurden, die von straf-
rechtlicher Relevanz sind. Die nach dem Unfall vorgenommene Überprüfung der
Sicherheitseinrichtungen hat ergeben, dass sowohl die Notruftaste als auch die
Videoanlage einwandfrei funktionierten. Die mit zwei Kameras und zwei Laut-
sprechern ausgerüstete Anlage wird denn auch täglich vor Betriebsaufnahme auf
ihr Funktionieren hin überprüft. Falls der zum fraglichen Zeitpunkt diensttuende
Angestellte H. zur Zeit des Unfalles mit der Ausgabe von Fahrkarten beschäftigt
war und aus diesem Grunde nicht auf die Monitore blicken konnte, hätte er doch
die akustischen Warnsignale wahrnehmen müssen. In der Einvernahme durch
den Untersuchungsrichter bestätigte H., dass er es hätte hören müssen, wenn
jemand die Sprech- oder die Notruftaste betätigt hätte. Auf die Frage, ob es denk-
bar wäre, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Kassenraum befundenen
haben könnte, antwortete H., dies wäre möglich gewesen, wenn er sich beispiels-
weise auf die Toilette hätte begeben müssen. Andererseits gab X. in der Befra-
gung durch die Polizei zu Protokoll, ihre Tochter habe ihr gesagt, sie habe die
Sprechtaste (Notruf) bei der Talstation unmittelbar nach dem Unfall betätigt, doch
habe sich niemand gemeldet. Die Depositionen des Bahnangestellten und jene
der sich auf ihre Tochter beziehenden Geschädigten lassen verschiedene Inter-
pretationen zu. Es ist denkbar, dass H. durch irgendwelche Tätigkeiten abgelenkt
war oder infolge anderer Geräusche die Signale der Gegensprech- oder Notruf-
anlage nicht gehört hat oder dass er tatsächlich kurzfristig das Lokal, in welchem
sich die Warnanlagen befinden, verlassen hatte. Es ist aber auch nicht auszu-
E. 10 schliessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Sprechtaste nicht rich-
tig oder nur vermeintlich betätigte und deshalb kein Kontakt zur Aufsichtsperson
hergestellt werden konnte. Kurz nach dem Unfall wurden durch die Polizei nur
der technische Leiter der B.-Bahn AG und sein Stellvertreter einvernommen, die
sich jedoch beide zur Unfallzeit nicht im Bereiche des Pony Liftes aufgehalten
hatten und folglich naturgemäss keine brauchbaren Hinweise zum konkreten
Vorfall machen konnten. H., der zur relevanten Zeit im Dienst stand und sich so-
mit am Tage nach dem Unfall wohl noch zu erinnern vermocht hätte, ob er sich
im fraglichen Zeitpunkt im Bereiche der Warneinrichtungen befunden hatte und
womit er gerade beschäftigt war, wurde erst am 14. November 2006 durch den
Untersuchungsrichter einvernommen. Nach sieben Monaten konnte er sich ver-
ständlicherweise nicht mehr daran erinnern, was sich zur fraglichen Zeit genau
zugetragen hatte. Von einer nochmaligen Befragung dieses Angestellten sind da-
her keine neuen, für die Beurteilung relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Nicht
anders verhält es sich hinsichtlich der beantragten Einvernahme der Tochter der
Beschwerdeführerin als Zeugin. So können zu einem Unfallhergang nach über
einem Jahr kaum mehr zuverlässige Angaben gemacht werden, ist doch das Er-
innerungsvermögen nach so geraumer Zeit erfahrungsgemäss lückenhaft. Es
lassen sich daher auch von ihr keine neuen Erkenntnisse erwarten, die das bis-
herige Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen vermöchten. Selbst wenn
die Tochter der Beschwerdeführerin die Depositionen ihrer Mutter bestätigen
würde, wonach sie (die Tochter) nach Wahrnehmung des Unfallgeschehens zur
Einstiegstelle des Liftes zurückfuhr und diesen nach Betätigung sämtlicher dort
vorhandenen Knöpfe schliesslich mit Hilfe des ausfindig gemachten Schalters
stoppen konnte, stellte dies noch keinen hinreichenden Beweis für eine straf-
rechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung durch den damals diensthabenden
Angestellten des Bergbahnunternehmens dar. Eine solche könnte ihm höchstens
dann zur Last gelegt werden, wenn er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Be-
reich der Warneinrichtungen aufhielt oder wenn er trotz seines dortigen Aufent-
halts und unter der Voraussetzung der richtigen Betätigung der Sprechtaste die
Signale der Gegensprech- oder Notrufanlage mangels hinreichender Aufmerk-
samkeit nicht wahrnahm. Dieser Beweis ist jedoch nicht erbracht und es ist aus
den dargelegten Gründen auch nicht ersichtlich, durch welche zusätzlichen Be-
weiserhebungen sich der genaue Sachverhalt heute noch abklären liesse.
Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Liftanlage und
die Warn- und Stoppeinrichtungen bei der Talstation einerseits und die Warnan-
lage bei der Talstation der C.-Bahn andererseits einen technischen Defekt oder
andere Mängel aufwiesen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist jedenfalls
E. 11 auch nicht bezüglich der verantwortlichen Organe des Bergbahnunternehmens auszumachen. Unter diesen Umständen müsste ein gerichtliches Verfahren im Falle einer Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Frei- spruch führen, so dass angebracht war, das Verfahren einzustellen. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass im Näheren auf die Stichhaltigkeit der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente eingegangen werden müsste. III. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu Lasten der Beschwerde- führerin, welche zudem die B.-Bahn AG aussergerichtlich angemessen zu ent- schädigen hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche zudem die B.-Bahn AG aussergerichtlich mit 1'200 Franken zu entschädigen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 4 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Erich Unterer, Wipplingerstrasse 24-26, Wien, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Dezem- ber 2006, mitgeteilt am 19. Dezember 2006, in Sachen Skiliftunfall vom 12. April 2006 in A. zum Nachteil der Beschwerdeführerin, hat sich ergeben:
2 A. Am 12. April 2006 befand sich X. mit ihrer Tochter, ihrem Schwie- gersohn und ihrem Enkel im Gebiet B. beim Skifahren. Kurz vor 14 Uhr ent- schloss sich die Gruppe, zur C.-Bahn zu wechseln. Um zur Talstation zu gelan- gen, benutzten die Skifahrer den neuen Pony-Lift D.. Als Letzte der Gruppe wollte X. diesen rund 300 m langen, nur eine geringe Steigung aufweisenden Schlepp- lift benutzen. Sie fasste den Bügel mit der rechten Hand und versuchte, diesen hinter ihre Knie zu bringen, was ihr jedoch misslang. Sie fiel seitlich um, blieb aber am laufenden Lift hängen und wurde durch diesen ein Stück weit mitge- schleppt. Plötzlich scherte ihr rechter Fuss – möglicherweise wegen des am Tras- seerand liegenden Schnees – aus und verdrehte sich. Aufgrund der Schreie ihrer Mutter wurde die Tochter der Situation gewahr. Sie bügelte ab und kam ihrer Mutter zu Hilfe. Sie fuhr zur Einstiegstelle zurück, wo sie angeblich ohne Erfolg versuchte, mittels der Notruftaste einen Angestellten zu erreichen. Es gelang ihr hingegen, den Lift mit dem dazu bestimmten Schalter anzuhalten. X. fuhr nach dem Unfall mit ihrer Tochter sofort in die Klinik E. nach F.. Dort wurde ein verschobener und leicht verkürzter Aussenknöchelbruch Typ We- ber B des rechten oberen Sprunggelenkes diagnostiziert. Diese Verletzung sollte nach dem Arztbericht bei korrekt durchgeführter operativer Revision und Aushei- lung der Fraktur keine verbleibenden Nachteile zur Folge haben. Am Tage nach dem Umfall begab sich die Geschädigte auf den Posten der Kantonspolizei Graubünden in F., wo sie gegen den für den Unfall strafrechtlich Verantwortlichen Strafantrag wegen Körperverletzung stellte. B. Am 28. Juni 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung, in deren Verlauf unter anderem G. und H. durch den Untersuchungsrichter befragt wurden, welche beide am Unfalltag ihren Dienst an der Kasse der Talstation der C.-Bahn versehen hatten, von wo aus auch auf zwei Bildschirmen der Schlepplift überwacht wird. Es stellte sich heraus, dass zwi- schen 13 und 14 Uhr H. seinen Kollegen abgelöst hatte. Der Untersuchungsrich- ter zog ferner das Betriebsbuch der Skiliftanlage bei, in welchem zu lesen ist, dass eine für den reibungslosen Betrieb verantwortliche Person zu bestimmen sei, wobei eine indirekte Beaufsichtigung während des Betriebes zulässig sei. Im Inspektionsbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung vom 15. März 2005 wurde festgehalten, die Anlage sei dauernd zu beaufsichtigten, wobei eine indirekte Aufsicht zum Bespiel durch den an der An- lage unterrichtenden Skilehrer oder im Falle der „D.“ durch eine Videoanlage er- laubt sei.
3 Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 14. Dezember 2006 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren wieder ein. Er war zum Schluss gekommen, dass es unzumutbar gewesen wäre, vom diensttuenden Bahnange- stellten die fortdauernde Kontrolle des Skiliftes zu verlangen, habe dieser doch noch andere Aufgaben zu erfüllen gehabt. Seine Pflicht sei es gewesen, nach dem Sturz eines Liftbenutzers den Lift abzuschalten und die nötigen Rettungs- massnahmen einzuleiten. Dabei sei zu bedenken, dass auch durch das sofortige Stoppen des Liftes noch keine Garantie zur Vermeidung von Körperverletzungen bestanden hätte, weil die Liftanlage nach dem Drücken des Halteknopfes erst mit einer Verzögerung von mehreren Metern anhalte; auch sei die Reaktionszeit des Bahnangestellten zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen könne dem frag- lichen Seilbahnangestellten kein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden, weshalb die Strafuntersuchung unter Verzicht auf Kostenerhe- bung einzustellen sei. C. Gegen diese Verfügung liess X. am 3. Januar 2007 durch Rechts- anwalt Dr. Unterer aus Wien Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts einreichen. Darin wird ausgeführt, die vom Untersuchungsrichter in seiner Verfügung festgehaltenen Fahrlässigkeitskriterien träfen im vorliegenden Fall eindeutig zu. Eine fortdauernde Kontrolle sei keineswegs unzumutbar gewe- sen, sondern entspreche der geltenden Betriebsanordnung. Ein sofortiges An- halten des Liftes hätte ein Mitschleifen über eine Wegstrecke von zehn bis zwan- zig Metern und damit die hierdurch eingetretene Fussverletzung verhindert. Die Einstellung der Strafuntersuchung sei daher ungerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlas- sung. Der Rechtsvertreter der B.-Bahn AG, Rechtsanwalt Suenderhauf, bean- tragte in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Februar 2007 stellte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Anwalt der Beschwerdeführerin die Stellungnahme Rechtsanwalt Suenderhaufs zur Kenntnisnahme zu und hielt gleichzeitig fest, der Schriftenwechsel sei damit abgeschlossen. Dessen ungeachtet reichte Rechtsanwalt Dr. Unterer am 7. März 2007 eine Replik ein. Diese Eingabe ist unbeachtlich, nachdem kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.
4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Der Rechtsvertreter der B.-Bahn AG macht in seiner Stellungnahme geltend, die Beschwerdeeingabe von Rechtsanwalt Dr. Unterer sei möglicher- weise nicht rechtsgültig unterzeichnet; lediglich auf dem Deckblatt finde sich eine für ihn nicht lesbare Unterschrift. Mit Nichtwissen müsse sodann die Anwaltsqua- lifikation des beschwerdeführenden Rechtsvertreters bestritten werden. Seien die erwähnten prozessualen Voraussetzungen nicht erfüllt, wäre auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Diese beiden Rügen sind unbegründet. Nach der kantonalen Strafpro- zessordnung besteht keine Vorschrift, wonach Gültigkeitserfordernis ist, dass eine Rechtsschrift am Schluss – und nicht am Anfang – unterzeichnet werden muss. Soweit Art. 139 Abs. 3 StPO auf die Vorschriften der Verwaltungsbe- schwerde verweist, gilt seit dem 1. Januar 2007 das VRG. Nach dessen Art. 33 Abs. 2 sind Rechtsschriften zu unterzeichnen; an welcher Stelle dies zu gesche- hen hat, wird nicht gesagt. Es wäre offensichtlich überspitzter Formalismus, wenn die Unterzeichnung auf der ersten Seite der Rechtsschrift als nicht genügend erachtet würde. Bei der auf dem Deckblatt der Beschwerde enthaltenen Unterschrift han- delt es sich offensichtlich um diejenige von Rechtsanwalt Dr. Unterer. Es wäre äusserst ungewöhnlich, wenn eine Drittperson mit seiner Unterschrift den An- waltsstempel (teilweise) überschreiben würde. Es steht auch fest, dass es sich nicht um die Unterschrift der Beschwerdeführerin handelt, was sich aus einem Vergleich mit ihrer Unterschrift in der polizeilichen Einvernahme ergibt. Ob Dr. Erich Unterer den Fähigkeitsausweis für Rechtanwälte besitzt, braucht nicht geprüft zu werden, da für die Rechtsvertretung im Beschwerdever- fahren ein Anwaltspatent nicht erforderlich ist (Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 3.1, Seite 129). Es ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin durch Dr. Unterer rechts- gültig vertreten ist.
2. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeent- scheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshand- lungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139
5 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen be- schweren. X. ist als Opfer des zur Diskussion stehenden Unfalls zweifellos be- reits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerde- führung legitimiert. Sie ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerich- tes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. II. 1.a) X. führt in ihrer Beschwerde zum Ablauf des Unfallgeschehens aus, ihre auf dem Lift vorausfahrende Tochter sei – als sie den Unfall wahrgenommen habe – zur Einsteigstelle zurückgefahren und habe nach Betätigen sämtlicher dort vorhandenen Knöpfe den Lift mit dem entsprechenden Schalter schliesslich stoppen können; auf einen Notruf mit der akustischen Anlage sei keine Reaktion erfolgt. Schon aus diesen Fakten ergebe sich eindeutig der Mangel einer gehöri- gen Überwachung durch fahrlässigen Verstoss gegen die im Betriebsreglement sowie im letzten Inspektionsbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturver- besserungen und Vermessung enthaltenen Anordnung, die Anlage dauernd zu beaufsichtigen. Offenbar sei der zur Kontrolle der Monitore bestimmte Ange- stellte infolge gleichzeitiger Erledigung anderer Aufgaben der ihm obliegenden Verpflichtung dauernder Beaufsichtigung nicht nachgekommen, andernfalls hätte er ihren Sturz wahrnehmen und sofort reagieren können. Gerade eine perma- nente Kontrolle der Monitore wäre aber erforderlich gewesen; dies sei keines- wegs unmöglich und unzumutbar gewesen, habe die B.-Bahn AG doch für einen hinreichenden Personaleinsatz zu sorgen. Der Rechtsvertreter der Liftbetreiberin führte in seiner Stellungnahme zum Unfallhergang aus, der Sturz und die Mitschleppphase hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalb des überwachten Einstiegbereichs ereignet. Es lasse sich nicht zuverlässig entscheiden, ob die von der Beschwerdeführerin er- littene Fraktur als direkte Folge des Sturzes oder auf das Mitschleppen zurück- zuführen sei. Im ersteren, nach der Beurteilung des Arztes wahrscheinlicheren Fall müsste jegliche Kausalität einer allfälligen Verletzung von Überwachungs- pflichten für den Erfolgseintritt von vornherein verneint werden. Im zweiten Fall müsste eine allfällige Reaktions- und Verzögerungszeit des Mitarbeiters bezie- hungsweise der Liftanlage in Betracht gezogen werden, falls man eine perma-
6 nente Überwachungspflicht annehmen und gleichzeitig davon ausgehen sollte, das Unfallgeschehen habe sich im Kamerabereich abgespielt. Auch wenn davon ausgegangen werden sollte, der Bruch habe sich beim Mitschleppen ereignet, müsste aus dem gleichen Grunde in zeitlicher Hinsicht feststehen, in welcher Phase sich die Geschädigte verletzte. b) Die Frage, wo X. gestürzt ist, lässt sich nur anhand der Aussagen der Geschädigten einigermassen zuverlässig beantworten. In der am Tage nach dem Unfall erfolgten Befragung durch die Kantonspolizei gab die Beschwerde- führerin zu Protokoll, sie habe bei der Talstation den Bügel gefasst und versucht, diesen hinter die Knie zu setzen, was ihr nicht gelungen sei. Während des Zuges sei sie seitlich umgefallen und darauf vom Lift mitgeschleppt worden. Diese Aus- sagen können nur so verstanden werden, dass X. bereits unmittelbar nach dem Ergreifen des Bügels und beim Versuch, diesen hinter den Knien zu platzieren, gefallen ist. Diese kritischste Phase einer Skiliftfahrt spielte sich mit Sicherheit noch in unmittelbarer Umgebung der Einstiegstelle ab, wie dies in der Einstel- lungsverfügung auch dargestellt wird. Für die in der Beschwerdeantwort vertre- tene Auffassung, der eigentliche Sturz und die Mitschleppphase habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalb des überwachten Einstiegbereichs ereig- net, gibt es – zumindest was den Sturz betrifft – keinerlei Anhaltspunkte, ja die Wahrscheinlichkeit spricht aufgrund der Aussagen der Verletzten genau für das Gegenteil. Auch mit Bezug auf die Frage, ob die Fraktur direkte Folge des Stur- zes war oder eher beim Mitschleppen entstanden ist, erscheint aufgrund des Arztzeugnisses entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Bahnunter- nehmens die zweite Version die wahrscheinlichere. Nach dem Bericht von Dr. I. entsteht ein Pronations-Trauma des Sprunggelenks, wie es hier vorliegt, beim Auswärtsdrehen des Fusses. Dies geschehe in der Regel durch eine grössere auf den Fuss wirkende Kraft; durch ein reines Mitschleppen ohne Drehkompo- nente sei eine solche Verletzung eher unwahrscheinlich. Aus der letzteren Be- merkung des Arztes schloss Rechtsanwalt Suenderhauf offenbar, die Ursache sei eher im Sturz zu suchen. Dr. I. ergänzte aber in einem Zusatzbericht, anhand der Schilderung der Patientin sei der Fuss hängen geblieben, wodurch die Rota- tion des Fusses eingeleitet worden sein könne. Diese Beurteilung zusammen mit der Aussage von X., wonach sie vom laufenden Lift mitgeschleppt und ihr rechter Fuss plötzlich ausgeschert und abgedreht worden sei, was zum Beinbruch ge- führt habe, drängt nach Auffassung der Beschwerdekammer den Schluss auf, dass sich die Skifahrerin ihre Verletzung nicht schon beim Sturz zugezogen hatte, sondern erst beim Ausscheren ihres Fusses, als sie über eine Strecke von an-
7 geblich zehn bis zwanzig Metern mitgeschleppt wurde. Sollte sich der Unfall nach dieser wahrscheinlicheren Variante abgespielt haben, wäre die Verletzung also möglicherweise unterblieben, wenn der Lift unmittelbar nach dem Sturz zum Still- stand gekommen wäre. Dies hätte allerdings eine ununterbrochene Beobachtung des Startplatzes entweder an Ort und Stelle oder am Monitor, eine sofortige Re- aktion des Bahnangestellten und ein Anhalten des Liftes ohne Verzögerung vor- ausgesetzt. Während das Letztere wohl möglich gewesen wäre, da nicht ersicht- lich ist, welche Kräfte nach dem Unterbruch der Stromzufuhr den Lift noch über eine nennenswerte Strecke weiterzubewegen vermocht hätten, steht die Frage im Vordergrund, ob die Überwachung der Anlage durch das Personal der Bahn- gesellschaft dem entsprach, was möglich und den Umständen entsprechend an- gemessen war. c) Die Geschädigte erhebt in ihrer Beschwerde den Vorwurf, es habe an einer gehörigen Überwachung der Liftanlage durch fahrlässigen Verstoss ge- gen die im Betriebsbuch sowie im letzten Inspektionsbericht des Amtes für Land- wirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung enthaltenden Anordnung, die Anlage dauernd zu beaufsichtigen, gemangelt. Um eine dauernde Überwa- chung zu gewährleisten, seien auch Videokameras angebracht worden, über welche man den Sturz hätte wahrnehmen und sofort reagieren können. Dies sei offenbar nur deshalb nicht geschehen, weil der zur Kontrolle bestimmte Ange- stellte noch andere Aufgaben zu erfüllen gehabt habe. – Das vom Konkordat für Seilbahnen und Skilifte herausgegebene Betriebsbuch schreibt unter der Ziffer 7 des Betriebsreglements die Bedingungen vor, unter denen für den Betrieb von Kleinskiliften und Förderbändern eine Bewilligung erteilt wird. Es sind dies nebst dem Vorliegen einer kantonalen Betriebsbewilligung das Anbringen von Notaus- Pilztasten an der Ein- und Ausstiegstelle, gegebenenfalls das Anbringen einer seitlichen Abschrankung auf der ganzen Länge sowie das Bestimmen einer für den reibungslosen Betrieb verantwortlichen Person, wobei eine indirekte Beauf- sichtigung während des Betriebes zulässig ist. In dem vom Amt für Landwirt- schaft, Strukturverbesserungen und Vermessung am 15. März 2005 abgegebe- nen Inspektionsbericht wird vorgeschrieben, die Anlagen seien dauernd zu be- aufsichtigen, wobei eine indirekte Aufsicht, z.B. durch den an der Anlage unter- richtenden Skilehrer erlaubt ist (oder Videoanlage „D.“). Wie ein Vergleich zwi- schen diesen beiden Texten ergibt, unterscheiden sich die beiden Vorschriften insofern, als im zuletzt erwähnten Inspektionsbericht im Gegensatz zum Be- triebsreglement von einer dauernden Beaufsichtigung die Rede ist. Darunter ist sicher einmal zu verstehen, dass während der ganzen Betriebszeit jemand zuge-
8 gen sein muss, der für den Betrieb und die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist. Das heisst allerdings nicht, dass die zuständige Person stets vor Ort sein muss, hingegen muss die Aufsicht auch vom jeweiligen Aufenthaltsort aus stets möglich sein. Es würde dem Sicherheitszweck zuwiderlaufen, wenn die Anlage nicht dauernd überwacht werden müsste und es damit im Belieben der Aufsichts- person stünde, wann überhaupt die Pflicht zur Überwachung besteht. Es stellt sich die Frage, wie die dauernde Überwachung zu erfolgen hat. Aus dem Inspek- tionsbericht ist zu schliessen, dass zwar in jedem Falle eine dauernde Aufsicht sicherzustellen ist, dass diese aber auch indirekt erfolgen kann; dabei wird im Bericht ausdrücklich auf die Überwachung durch eine Videoanlage beim Lift „D.“ Bezug genommen wird. 2.a) Steht nach den für den Betrieb von Kleinskiliften der zur Diskussion stehenden Art fest, dass das Erfordernis der dauernden Überwachung nicht gleichbedeutend ist mit einer direkten Beaufsichtigung, sondern dass den Sicher- heitsvorschriften auch durch eine indirekte Aufsicht entsprochen werden kann, ist der Frage nachzugehen, worin diese indirekte Beaufsichtigung bestehen kann und ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt waren. Durch die vorge- schriebene Aufsicht lässt sich nicht vermeiden, dass es zu Zwischenfällen wie zum Beispiel Stürzen beim Anbügeln oder während der Fahrt kommen kann; ein solches Risiko muss der Benützer der Anlage in Kauf nehmen, und es ist auch praktisch unmöglich, sämtliche mit der Inanspruchnahme dieses Transportmittels verbundene Gefahren auszuschliessen. Gerade bei Kleinliften in einfachem Gelände halten sich die Risiken denn auch in sehr engen Grenzen. Fahrten mit solchen Anlagen sind in jedem Falle mit wesentlich kleineren Gefahren verbun- den als solche mit üblichen Skiliften, welche gelegentlich durch recht schwieriges Gelände verlaufen und deren Trasse sehr oft überhaupt nicht überwacht werden kann. Dies bedeutet, dass bei einem einfachen Ponylift die Sicherheitsvorschrif- ten erst recht nicht so streng festgelegt und interpretiert werden dürfen, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Risikotragung einerseits und der Wirtschaftlichkeit andererseits vernünftiger Betrieb gar nicht mehr möglich ist. Diesen Überlegun- gen tragen die im vorliegenden Fall zu beachtenden Betriebsregeln Rechnung, indem sie zwar eine dauernde Beaufsichtigung verlangen, aber die Möglichkeit offenlassen, dass diese indirekt erfolgen kann. Auch wenn durch die vorgeschrie- benen Sicherheitsmassnahmen gewisse Unfallrisiken nicht ausgeschaltet wer- den können, so sollen sie doch gewährleisten, dass im Falle eines Zwischenfalls rasch Hilfe zur Stelle ist. Die Vorschriften im Inspektionsbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung vom 15. März 2005
9 führen beispielhaft an, wie die indirekte Aufsicht in vorschriftsgemässer Weise bewerkstelligt werden kann. So wird erwähnt, dass die Überwachung durch einen an der Anlage unterrichtenden Skilehrer oder – wie beim zur Diskussion stehen- den Ponylift D. – durch eine Videoanlage erfolgen könne. Mit der einen wie mit der anderen dieser beiden Lösungen lassen sich zwar Zwischenfälle, wie sie oben erwähnt wurden, nicht vermeiden, muss sich doch sowohl der in der Nähe arbeitende Skilehrer als auch der auch noch mit anderen Aufgaben betraute Bahnangestellte auf visuelle oder akustische Alarmierung hin vorerst von seinem Arbeitsplatz entfernen und zur Unfallstelle begeben, doch garantieren diese Si- cherheitsdispositive, dass bei Unfällen rasch Hilfsmassnahmen ergriffen werden können. b) Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die beim D-Lift vorhandenen visuellen und akustischen Warnanlagen den amtlicherseits gestell- ten Sicherheitsanforderungen genügen, ist zu überprüfen, ob und allenfalls in welcher Weise im vorliegenden Falle durch die für den Betrieb der Anlage ver- antwortlichen Personen Sicherheitsvorschriften missachtet wurden, die von straf- rechtlicher Relevanz sind. Die nach dem Unfall vorgenommene Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen hat ergeben, dass sowohl die Notruftaste als auch die Videoanlage einwandfrei funktionierten. Die mit zwei Kameras und zwei Laut- sprechern ausgerüstete Anlage wird denn auch täglich vor Betriebsaufnahme auf ihr Funktionieren hin überprüft. Falls der zum fraglichen Zeitpunkt diensttuende Angestellte H. zur Zeit des Unfalles mit der Ausgabe von Fahrkarten beschäftigt war und aus diesem Grunde nicht auf die Monitore blicken konnte, hätte er doch die akustischen Warnsignale wahrnehmen müssen. In der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter bestätigte H., dass er es hätte hören müssen, wenn jemand die Sprech- oder die Notruftaste betätigt hätte. Auf die Frage, ob es denk- bar wäre, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Kassenraum befundenen haben könnte, antwortete H., dies wäre möglich gewesen, wenn er sich beispiels- weise auf die Toilette hätte begeben müssen. Andererseits gab X. in der Befra- gung durch die Polizei zu Protokoll, ihre Tochter habe ihr gesagt, sie habe die Sprechtaste (Notruf) bei der Talstation unmittelbar nach dem Unfall betätigt, doch habe sich niemand gemeldet. Die Depositionen des Bahnangestellten und jene der sich auf ihre Tochter beziehenden Geschädigten lassen verschiedene Inter- pretationen zu. Es ist denkbar, dass H. durch irgendwelche Tätigkeiten abgelenkt war oder infolge anderer Geräusche die Signale der Gegensprech- oder Notruf- anlage nicht gehört hat oder dass er tatsächlich kurzfristig das Lokal, in welchem sich die Warnanlagen befinden, verlassen hatte. Es ist aber auch nicht auszu-
10 schliessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Sprechtaste nicht rich- tig oder nur vermeintlich betätigte und deshalb kein Kontakt zur Aufsichtsperson hergestellt werden konnte. Kurz nach dem Unfall wurden durch die Polizei nur der technische Leiter der B.-Bahn AG und sein Stellvertreter einvernommen, die sich jedoch beide zur Unfallzeit nicht im Bereiche des Pony Liftes aufgehalten hatten und folglich naturgemäss keine brauchbaren Hinweise zum konkreten Vorfall machen konnten. H., der zur relevanten Zeit im Dienst stand und sich so- mit am Tage nach dem Unfall wohl noch zu erinnern vermocht hätte, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt im Bereiche der Warneinrichtungen befunden hatte und womit er gerade beschäftigt war, wurde erst am 14. November 2006 durch den Untersuchungsrichter einvernommen. Nach sieben Monaten konnte er sich ver- ständlicherweise nicht mehr daran erinnern, was sich zur fraglichen Zeit genau zugetragen hatte. Von einer nochmaligen Befragung dieses Angestellten sind da- her keine neuen, für die Beurteilung relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der beantragten Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin als Zeugin. So können zu einem Unfallhergang nach über einem Jahr kaum mehr zuverlässige Angaben gemacht werden, ist doch das Er- innerungsvermögen nach so geraumer Zeit erfahrungsgemäss lückenhaft. Es lassen sich daher auch von ihr keine neuen Erkenntnisse erwarten, die das bis- herige Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen vermöchten. Selbst wenn die Tochter der Beschwerdeführerin die Depositionen ihrer Mutter bestätigen würde, wonach sie (die Tochter) nach Wahrnehmung des Unfallgeschehens zur Einstiegstelle des Liftes zurückfuhr und diesen nach Betätigung sämtlicher dort vorhandenen Knöpfe schliesslich mit Hilfe des ausfindig gemachten Schalters stoppen konnte, stellte dies noch keinen hinreichenden Beweis für eine straf- rechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung durch den damals diensthabenden Angestellten des Bergbahnunternehmens dar. Eine solche könnte ihm höchstens dann zur Last gelegt werden, wenn er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Be- reich der Warneinrichtungen aufhielt oder wenn er trotz seines dortigen Aufent- halts und unter der Voraussetzung der richtigen Betätigung der Sprechtaste die Signale der Gegensprech- oder Notrufanlage mangels hinreichender Aufmerk- samkeit nicht wahrnahm. Dieser Beweis ist jedoch nicht erbracht und es ist aus den dargelegten Gründen auch nicht ersichtlich, durch welche zusätzlichen Be- weiserhebungen sich der genaue Sachverhalt heute noch abklären liesse. Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Liftanlage und die Warn- und Stoppeinrichtungen bei der Talstation einerseits und die Warnan- lage bei der Talstation der C.-Bahn andererseits einen technischen Defekt oder andere Mängel aufwiesen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist jedenfalls
11 auch nicht bezüglich der verantwortlichen Organe des Bergbahnunternehmens auszumachen. Unter diesen Umständen müsste ein gerichtliches Verfahren im Falle einer Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Frei- spruch führen, so dass angebracht war, das Verfahren einzustellen. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass im Näheren auf die Stichhaltigkeit der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente eingegangen werden müsste. III. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu Lasten der Beschwerde- führerin, welche zudem die B.-Bahn AG aussergerichtlich angemessen zu ent- schädigen hat.
12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche zudem die B.-Bahn AG aussergerichtlich mit 1'200 Franken zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: